Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten oder besser: Der Verkäufer zahlt!
Für Privatverkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gilt ab 23. Dezember 2020 bundesweit einheitlich, dass sich beide die Maklercourtage teilen oder der Verkäufer zahlt.


Warum dies für Sie als Verkäufer besser ist?
Als Makler verstehen wir uns zwar als Vermittler zwischen beiden Parteien und bieten auch dem Käufer viele Vorteile. Grundsätzlich sind Sie aber unser Auftraggeber und wir bieten Ihnen unsere Leistungen für den optimalen Immobilienverkauf. Wir können mit dem Hinweis “Keine Käuferprovision” werben und bekommen so viel mehr Interessenten, die sich für Ihr Objekt qualifizieren müssen. Und das Beste: Sie haben kein Risiko, da unser Honorar erst zahlbar ist, wenn Ihnen der Käufer den mit Ihnen vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat und nicht wie bei anderen Mitbewerbern nur der Kaufvertrag unterschrieben wurde. Sicher benötigt man nur einen Käufer, aber es ist doch schön, viele Bewerber zu haben. Was meinen Sie? Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich für Details!

Maklervertrag in Schriftform
Von uns immer schon praktiziert, aber nun amtlich: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nun der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Ihre Vorteile, wenn Sie uns als Verkäufer beauftragen
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Daher freuen wir uns, wenn Sie Ihre Immobilie mit uns verkaufen.
Möchten Sie mehr über die Regelungen zur Maklercourtage erfahren? Dann beraten wir Sie gerne – natürlich völlig unverbindlich und kostenlos. Oder möchten Sie uns gleich mit dem Immobilienverkauf beauftragen? Auch dann freuen wir uns, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.
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Erst Wert ermitteln, dann Verkaufspreis festlegen – sonst riskieren Sie finanzielle Verluste oder finden am Ende keinen Käufer.
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