Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten oder der Verkäufer zahlt!
Für Privatverkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gilt ab 23. Dezember 2020 bundesweit einheitlich, dass sich beide die Maklercourtage teilen oder der Verkäufer die Kosten trägt. Als Makler verstehen wir uns generell als Vermittler zwischen beiden Parteien und setzen uns für die Belange des Verkäufers als auch des Käufers ein. Dennoch sind bei uns fast alle Objekte ohne zusätzliche Käuferprovision welches Ihnen einen wesentlichen Finanzierungsvorteil bringt. Üblicherweise bekommen wir den Maklerauftrag und unser Honorar vom Verkäufer!
Maklervertrag in Schriftform

Von uns immer schon praktiziert, aber nun amtlich: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nun der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen (leider) nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen, obwohl bei uns in alter Kaufmannstradition immer noch das Wort zählt!
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Möchten Sie mehr über die Regelungen zur Maklercourtage erfahren? Dann beraten wir Sie gerne – natürlich völlig unverbindlich und kostenlos. Oder möchten Sie uns gleich mit der Suche nach Ihrer Traumimmobilie beauftragen? Auch dann freuen wir uns, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.
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